Die Umsetzung der neuen Jagd- und Schutzverordnung mündet in eine Wolfsjagd, anstatt in die gezielte Regulierung einer geschützten Tierart zur Verhinderung grosser Schäden. Bund und Kantone missachten jede Verhältnismässigkeit und ignorieren die wichtige Rolle des Wolfs im Lebensraum Wald. Die Naturschutzorganisationen sehen geltendes Recht verletzt und lassen mehrere Abschussverfügungen gerichtlich prüfen.

Bei der immer wieder aufflammenden Diskussion über vom Wolf verursachte Schäden kommt dessen wichtige Rolle im Lebensraum Wald kaum je zur Sprache. Dass der Wolf zu naturnahen Wildbeständen und zur Sicherung der Schutzwälder beiträgt, muss aber auch beim Entscheid zur Wolfsregulierung berücksichtigt werden. Die Naturschutzorganisationen erinnern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an seinen Schutzauftrag. Denn das Jagd- und Schutzgesetz (JSG) ist eben auch das: ein Schutzinstrument für den Erhalt heimischer Tierarten. Ein Auftrag, dem die aktuelle Verordnung und die Abschusspläne mancher Kantone nicht nachkommen. 

Fragwürdige Wolfsjagd 
Die neue Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Tiere (JSV) ist einseitig auf Wolfsabschüsse gemünzt. Besonders irritierend am Vorgehen von Bund und Kantonen ist, dass Abschüsse ganzer Wolfsrudel flächig bewilligt wurden. Das Parlament hatte in seiner Beratung des Jagd- und Schutzgesetzes klar betont, dass der Abschuss ganzer Rudel die absolute Ausnahme bleiben muss und lediglich auf Rudel angewendet werden darf, die “ausser Kontrolle” geraten sind. Entgegen den Zusicherungen des Bundesrates sind nun sogar Abschüsse von ganzen Rudeln bewilligt worden, die nur sehr wenige Nutztiere gerissen haben. 

Prüfung auf Rechtmässigkeit ist notwendig
Aufgrund dieses unverhältnismässigen Vorgehens gegen eine geschützte Tierart lassen die Naturschutzorganisationen, als Anwältinnen der Natur bei vermuteten Verletzungen von geltendem Gesetz entsprechende Abschussverfügungen gerichtlich prüfen. Die Naturschutzorganisationen haben eine solche Prüfung bei vier der acht Abschussverfügungen im Kanton Graubünden (Rudeleleminierungen Stagias und Vorab, Rudelregulierungen Jatzhorn und Rügiul) und bei drei der sieben Abschussverfügungen im Kanton Wallis (Rudeleleminierungen Hauts-Forts, Nanztal und Isérables-Fou) veranlasst. Wo es um die plausible Verhinderung grosser Schäden geht, bleibt der Spielraum der Kantone für proaktive Eingriffe in den Wolfsbestand vollumfänglich erhalten. 

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