CLLB Rechtsanwälte haben bereits über das massive Datenleck bei Facebook (Meta) berichtet, von dem allein in Deutschland rund 6 Millionen Facebook-Nutzer betroffen sind. Nun hat die Kanzlei CLLB ein weiteres bedeutendes Urteil für einen Mandanten erstritten.

Das Landgericht Wiesbaden sprach Schadensersatz in Höhe von € 600,00 zu, da unsere Mandantschaft im unregulierten Bereich des Internets die endgültige Kontrolle über ihre Daten verlor. Obwohl der Mandant keinen konkreten Vermögensschaden erlitten hatte, wurde der immaterielle Schaden gemäß Artikel 82 DSGVO in Form von Geld ersetzt.

Das Urteil fügt sich in eine Vielzahl positiver Gerichtsentscheidungen ein, in denen Schadensbeträge von bis zu € 1.000,00 zugesprochen wurden. Es gibt über 167 bekannte positive Gerichtsurteile. Die Haftung des Mutterkonzerns (Meta) wurde auch von Oberlandesgerichten bestätigt.

Was das Urteil aus Wiesbaden besonders hervorhebt: Facebook wurde nicht nur zur Zahlung verurteilt, sondern auch dazu verpflichtet, die Daten unserer Mandantschaft in Zukunft angemessen zu sichern. Die Richter stellten fest, dass die Befürchtungen unseres Mandanten, dass seine Daten zu Straftaten missbraucht werden könnten, nachvollziehbar seien. Daher müsse Facebook auch für mögliche zukünftige hypothetische Schäden haften, so das Gericht.

CLLB Rechtsanwälte sind sich der mit dem konkreten Datenleck verbundenen Gefahren bewusst. Cyberkriminelle nutzen den geleakten Datensatz täglich in großem Umfang aus. Ein unbeabsichtigt angeklickter Link in einer SMS oder E-Mail, ein Anruf von einem vermeintlichen Bankmitarbeiter – oft führt dies zu einem konkreten Vermögensschaden auf dem Bankkonto.

Daher empfehlen CLLB Rechtsanwälte den von dem Datenleck betroffenen Personen, aus Vorsichtsgründen Klage zu erheben, um im Zeitalter fortschreitender KI-Technologie und exponentiell zunehmender Cyberkriminalität auf der sicheren Seite zu sein. Die Betroffenheit lässt sich schnell durch Eingabe der Telefonnummer (+49…) auf https://haveibeenpwned.com/ überprüfen.

Die Datenschutzverfahren erhielten kürzlich Rückenwind von höchster Ebene, dem EuGH, der feststellte, dass die Befürchtung des Missbrauchs der Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann und die Gegenseite die Beweislast für die Geeignetheit und Angemessenheit der technischen Sicherheitsmaßnahmen trägt, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve von der Kanzlei CLLB, der das Urteil erstritt.

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