Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen können von den Spielern von den Veranstaltern der illegalen Glücksspiele zurückgefordert werden. Der EuGH muss nun auf Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs in Österreich (OGH) entscheiden, ob dieser Rückzahlungsanspruch nur gegenüber der Gesellschaft oder auch gegenüber den leitenden Organen der Gesellschaft wie z.B. dem Geschäftsführer besteht.

Verfügt der Veranstalter nicht über die entsprechende Lizenz sind Online-Glücksspiele illegal. Das ist in Österreich nicht anders als in Deutschland. „Folge ist, dass die Spieler dann gegen den Anbieter einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste haben. Diesen Rückzahlungsanspruch haben schon zahlreiche Gerichte bestätigt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Allerdings gibt es bislang noch keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob dieser Schadenersatzanspruch auch gegen die Gesellschafter oder leitenden Organe der Gesellschaft besteht, die Online-Glücksspiele anbietet, ohne im Besitz der erforderlichen Lizenz dafür zu sein. Diese Frage soll nun der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs Österreich entscheiden.

In dem zu Grunde liegenden Fall geht es um die Schadenersatzansprüche eines Spielers aus Österreich. Diese hatte über eine Webseite der beklagten Gesellschaft, eine auf Malta ansässige Limited, an Glücksspielen im Internet teilgenommen und dabei unterm Strich Geld verloren. Da die Limited zwar über eine in Malta gültige Lizenz für ihr Glücksspielangebot verfügte, nicht aber über eine in Österreich gültige Erlaubnis, klagte der Spieler auf die Rückzahlung seiner Verluste.

Dabei vertritt er die Auffassung, dass auch der Geschäftsführer der Limited persönlich für den Verlust haftbar ist. Er argumentierte, dass der Geschäftsführer dafür verantwortlich sei, dass die Online-Glücksspiele auch in Österreich angeboten wurden, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz der notwendigen Genehmigung war.

Seine Klage landete schließlich vor dem OGH und der schaltete nun den EuGH ein. Dieser soll klären, ob sich der Schadenersatzanspruch auch gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die gegen die nationale Gesetzgebung verstoßen hat, richtet oder ob derartige Ansprüche gemäß den Regelungen der sog. „Rom II-Verordnung“ zu außervertraglichen Schuldverhältnissen ausgeschlossen sind. Besteht ein solcher Anspruch gegen den Geschäftsführer, soll der EuGH außerdem entscheiden, welches nationale Recht anzuwenden ist. Im konkreten Fall soll er klären, ob die österreichischen Gerichte zuständig sind.

Von dem Urteil des EuGH könnte Signalwirkung ausgehen, die sich auch auf die Rechtsprechung in Deutschland auswirkt. „Kommt der EuGH zu der Entscheidung, dass auch leitende Organe wie Geschäftsführer einer Gesellschaft privat in der Haftung stehen, haben die Spieler einen Anspruchsgegner mehr, bei dem sie ihre Ansprüche geltend machen können. Das kann auch dann von Vorteil sein, wenn die Gesellschaften versuchen, sich aus der Haftung zu stehlen“, so Rechtsanwalt Cocron.

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