. I. Management Summary: Das Enthaftungs-Dossier Geschäftsleiter können bei schuldhaften Pflichtverletzungen persönlich auf Schadensersatz haften. Für Vorstandsmitglieder bestimmt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, dass sie im Streitfall darlegen und beweisen müssen, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben. Für GmbH-Geschäftsführer gelten insbesondere § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG sowie […]
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