Ein asiatisches Sprichwort besagt: „Reichtum ist viel, Zufriedenheit ist mehr, Gesundheit ist alles.“ Jeder, der schon einmal länger krank war, wird das bestätigen. Immerhin sichert das gesetzlich geregelte Krankengeld die meisten Betroffenen zumindest für eine gewisse Zeit finanziell ab – wenn sie einen Anspruch darauf haben. ROLANDPartneranwalt Dr. Stephan Renners von der Kanzlei Kahlert Padberg aus Hamm kennt die Fakten.

Wann hat man Anspruch auf Krankengeld?

Wer als Arbeitnehmer krank wird, erhält vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter sein volles Gehalt. Danach hat der Erkrankte Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie lange bekommt man Krankengeld?

Krankengeld wird für eine maximale Dauer von 78 Wochen gezahlt – und das innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das heißt: Sollte der Betroffene wegen derselben Krankheitsursache mehrfach einige Wochen nicht arbeiten können, ist die Zahlung auf 78 Wochen begrenzt. Wenn er wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ist, beginnt eine neue Blockfrist von drei Jahren. Aber: „Tritt die neue Krankheit zur zuerst gemeldeten hinzu, bleibt es bei der Frist von 78 Wochen“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Renners.

„Nach dieser Zeit gibt es je nach Gesundheitszustand drei Optionen: Der Arbeitnehmer geht wieder arbeiten, meldet sich arbeitslos oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente“, so der Anwalt weiter. Denn ist nach 78 Wochen Krankengeldzahlung nicht absehbar, dass der Erkrankte mittel- oder langfristig wieder arbeiten kann, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Wie kann man Krankengeld beantragen?

Unverzüglich und lückenlos – so muss die Krankmeldung erfolgen, damit ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommt. Das heißt: „Endet eine Krankschreibung, müssen Sie sich gleich am nächsten Werktag ein neues Attest ausstellen lassen“, sagt Stephan Renners. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Original an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse gesendet werden.

Welche Höhe hat das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (und 103,25 Euro pro Tag). „Wird beispielsweise bei Akkordmitarbeitern ein schwankendes Entgelt geleistet, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zu Grunde gelegt“, sagt der Anwalt. Liegt das monatliche Bruttogehalt über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 4.425 Euro), wird diese als Grundlage genommen. Wer die Lücke zwischen dem üblichen Nettoverdienst und dem Krankengeld schließen möchte, kann privat eine Krankentagegeldversicherung abschließen.

Das Krankengeld läuft aus – was passiert, wenn man nicht wieder arbeiten kann?

Wenn das Krankengeld ausläuft und eine Erwerbsminderungsrente nicht oder noch nicht bewilligt wurde, hat der Erkrankte Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt es ein Jahr lang, Ältere stufenweise länger. Ab 58 Jahren wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Arbeitslosengeld II.

Hat man Anspruch auf eine betriebliche Wiedereingliederung?

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, erkrankten Mitarbeitern ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Im Gegenteil können sie sogar verlangen, dass der Arbeitnehmer erst dann zurückkehrt, wenn seine Arbeitsfähigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Jedoch hat sich die stufenweise Wiedereingliederung – oft auch „Hamburger Modell“ genannt – in der Praxis häufig als erfolgreich erwiesen. Mit der langsamen Steigerung der Arbeitszeit kann sich der Mitarbeiter wieder an die bisherige Arbeitsbelastung gewöhnen. Währenddessen erhält er weiter Krankengeld.

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