Der Kaufpreis einer Immobilie, die Höhe der Miete, aber auch Nebenkosten und Hausratversicherung sind meist abhängig von der Quadratmeterzahl. Doch je nach Methode kann die Berechnung ganz unterschiedlich ausfallen und damit hohe Kosten verursachen. Im schlimmsten Fall zahlen Betroffene für Wohnraum, den es gar nicht gibt. Die ARAG Experten verraten, worauf es bei der Berechnung ankommt.

Berechnungsmethoden

Zurzeit gibt es zwei Methoden zur Wohnflächenberechnung, die auch vor Gericht anerkannt sind. Doch während die DIN-Norm 277 kaum Anwendung findet, wird in den meisten Verträgen die Wohnflächenverordnung zu Grunde gelegt, die im sozialen Wohnungsbau sogar verpflichtend ist.

Welche Flächen zählen?

Nach der Wohnflächenverordnung zählen nur die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur betreffenden Wohnung gehören. Das können neben den Wohnräumen beispielsweise auch die Grundflächen von  Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlich geschlossenen Räumen sein. Auch Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen dazu. Ebenso mit eingerechnet werden fest eingebaute Gegenstände wie z.B. Flächen von Tür- und Fensterrahmen, Einbaumöbel und Öfen. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen so genannte Zubehörräume wie etwa Keller- oder Abstellräume, Waschküchen, Dachbodenräume, Garagen oder Geschäftsräume.

Wie wird berechnet?

Nur Räume und Raumteile mit einer Höhe von mindestens zwei Metern werden zu 100 Prozent zur Wohnraumfläche gezählt. Bei schrägen Wänden bis zu zwei Metern Höhe wird erst alles ab einem Meter Raumhöhe berechnet, aber nur zu 50 Prozent. Flächen unter einem Meter werden außer Acht gelassen. Für den Raum unterhalb von Treppen gilt das Gleiche: Erst bei einer Höhe ab einem Meter bzw. ab der dritten Treppenstufe wird die Hälfte der Fläche angerechnet. Ebenso unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und Co.: Sie werden nur zu 50 Prozent angerechnet. Bei Balkonen, Loggien und Terrassen beispielsweise hängt es vom Vertrag ab: In der Regel wird ein Viertel ihrer Fläche eingerechnet, höchstens aber die Hälfte. Bei Tür-, Fenster- und Wandnischen kommt es darauf an, ob sie bis zum Boden reichen: Erst dann und mit einer Mindesttiefe von 13 Zentimetern werden sie auf die Wohnfläche angerechnet.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.