Eltern haften für ihre Kinder“ heißt es des Öfteren auf Schildern an einer Baustelle. Doch Fakt ist: Auf Baustellen haftet in erster Linie der Bauherr. „Das typische Eltern-haften-für-ihre-Kinder ist ein Hinweisschild ohne Rechtsbindung“, klärt Michael Müller, Arbeitssicherheitsexperte bei TÜV Rheinland auf. Jeder Bauherr – ob Firmenchef oder privater Hausbauer – ist dazu verpflichtet, die in der Baustellenverordnung verankerten Arbeitsschutzregeln umzusetzen. Je größer und komplexer die Baustelle, desto mehr Schutzvorkehrungen muss der Bauherr ergreifen. Zwar haben Firmen im Gegensatz zu privaten Bauherren die Möglichkeit, einen Sicherheitskoordinator einzusetzen, der die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüft. Die Haftung für Unfälle übernimmt der jedoch nicht.

Lasten dürfen nach Arbeitsende nicht am Kran hängen

Um die Baustelle vor unbefugtem Zutritt zu schützen, muss der Bauherr einen Bauzaun errichten. In der Nähe von Kindertagestätten, Schulen oder Altersheimen müssen die Zaunelemente zusätzlich miteinander verschraubt werden. Auf jeder Baustelle gilt: Alle potenziellen Gefahrenquellen – beispielsweise Gerüste, Schächte, Dächer, Gruben und Gräben – müssen so gesichert sein, dass niemand hinein- oder hinunterfallen kann. Auch gegen herabfallendes Baumaterial müssen Schutzvorkehrungen ergriffen werden. Die Installation von sogenannten Löwengängen ermöglicht durch ihren Rundumschutz sicheres Verkehren auf der Baustelle oder schützt Passanten beim Unterqueren von Gerüsten. Zudem dürfen nach Arbeitsende keine Lasten, Werkzeuge oder Maschinen mehr am Kran hängen. Sämtliche Maschinen gehören ausgeschaltet und vor unbefugtem Zugriff gesichert.

Große Baustellen müssen angemeldet werden

Anmeldepflichtig sind Baustellen, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte dort gleichzeitig tätig sind oder der Aufwand mehr als 4.000 Arbeitsstunden, also rund 500 Arbeitstage, entspricht. Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde – je nach Bundesland variiert der Name des Amtes – muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle erfolgen.

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