• Promillefahrten haben auch für Radfahrer Konsequenzen
  • Vorsicht bei Fahrten auf Anhängern
  • Statt selberfahren nach dem Feiern besser abholen lassen

Der 30. Mai ist ein gesetzlicher Feiertag mit religiösem Ursprung: Christi Himmelfahrt. Arbeitnehmer haben frei und die Möglichkeit, mit Urlaub am „Brückentag“ ein verlängertes Wochenende zu genießen. Traditionell gehen an diesem Datum viele Männer in Gruppen mit Bollerwagen oder Traktoren auf Tour. Der sogenannte Vatertag, auch Herrentag oder Männertag genannt, wird nicht nur von Vätern begangen. Bei den Ausflügen in die Natur bei hoffentlich schönem Wetter sorgt oft auch der ein oder andere Tropfen Alkohol für Stimmung.

Zum Glück sind die meisten Zeitgenossen so vernünftig, an einem solchen Tag das Auto stehen zu lassen. Denn die rechtliche Situation ist weithin bekannt: Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren sowie Linienbus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer gilt sogar die Null-Promille-Grenze. Ein Verstoß wird mit Geldbußen geahndet; beim ersten Verstoß werden 500 Euro fällig und zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Gibt es einen Voreintrag verdoppelt sich die Summe und der Betroffene muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Alkoholfahrten sind strafbar – auch mit dem Fahrrad

Die Alkoholfahrt kann jedoch schnell zur Straftat werden, wenn Fahrfehler oder andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten oder zu einem Unfall führen. Dann kann bereits ab 0,3 Promille der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Weitgehend unbekannt hingegen: Auch das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinflusses ist strafbar. Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille gelten nach der Rechtsprechung auch Fahrradfahrer als absolut fahrunsicher und können mit einer Geldstrafe belegt werden. Je nach Einzelfall kann auch die Führerscheinstelle eine vorhandene Fahrerlaubnis überprüfen und gegebenenfalls entziehen.

Bierbank-Garnituren taugen nicht zum Personentransport auf Anhängern

Ausflüge von Gruppen auf Anhängern hinter Traktoren, häufig mit Tischen und Bänken ausgestattet, sind kein seltenes Bild, obwohl die Gefahrenlage nicht unerheblich ist. Schließlich kommt es dabei regelmäßig zu Unfällen, weil die Wirkung von Bier und Wein manchen Feiernden jede Vorsicht vergessen lassen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass Personentransport auf Anhängern nach § 21 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Die StVO lässt nur wenige Ausnahmen zu, darunter Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa offizielle Festumzüge. Eine Sondergenehmigung müsste also zwingend vor der Fahrt beantragt werden, wird aber für Privatfeiern meist nicht erteilt.

Wer besoffen vom Hänger kippt, hat keine Haftungsansprüche

Diese Rechtslage hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit nach Unfällen. Denn Fahrer und Halter derartiger Gespanne haften nicht immer, wenn durch unvorsichtige Fahrweise ein Hänger umkippt und transportierte Personen verletzt werden. Wird die Fahrt aus Gefälligkeit für die Feiernden unternommen, nehmen Gerichte einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss bei einfach fahrlässigen Fahrfehlern eines nüchternen Fahrers an. Allen Beteiligten sollte also klar sein, dass die Bänke keinen sicheren Halt bieten und dass der Hänger nicht bestimmungsgemäß eingesetzt wird. (So das OLG Frankfurt am Main, U. v. 21.06.2005 – 14 U 120/04)

Der AvD rät dringend dazu, sich am Ende der Vatertagsfeier entweder von einer nüchternen Person abholen zu lassen oder auf ein Taxi zurückzugreifen. So findet der Feiertag auch einen schönen Ausklang und wird nicht durch vermeidbare Ärgernisse zerstört.

AvD – Die Mobilitätsexperten seit 120 Jahren

Als traditionsreichste automobile Vereinigung in Deutschland bündelt und vertritt der AvD seit 1899 die Interessen der Autofahrer. Mit seiner breiten Palette an Services wie der weltweiten Pannenhilfe, einschließlich einer eigenen Notrufzentrale im Haus, weltweitem Auto- und Reiseschutz, Fahrertrainings und attraktiven Events unterstützt der AvD die Mobilität seiner Mitglieder und fördert die allgemeine Verkehrssicherheit. Das Gründungsmitglied des Automobilweltverbandes FIA betreut seine rund 1,4 Millionen Mitglieder und Kunden ebenso persönlich wie individuell in allen Bereichen der Mobilität und steht für Leidenschaft rund ums Auto.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

AvD Automobilclub von Deutschland
Goldsteinstr.237
60528 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 6606-0
Telefax: +49 (69) 6606-789
http://www.avd.de

Ansprechpartner:
Malte Dringenberg
Pressesprecher
Telefon: +49 (0)69 6606-301
E-Mail: malte.dringenberg@avd.de
Herbert Engelmohr
PR / Öffentlichkeit
Telefon: +49 (0)69 6606-368
E-Mail: herbert.engelmohr@avd.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel