Die Berufsgenossenschaften müssen für Kfz-Mechaniker Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen. Das ist dann der Fall, wenn sie bei ihrer Arbeit mit bis 1994 verwendeten giftigen Bleiverbindungen in Kraftstoffen in Berührung gekommen sind. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landesssozialgerichts vom 2. April 2019 (AZ: L 3 U 48/13).

Der 1961 geborene Kfz-Mechaniker arbeitete als Mechaniker und Werkstattmeister. Im Alter von 38 Jahren wurde bei ihm ein Blasentumor diagnostiziert.

Von 1964 bis1994 wurden in Ottokraftstoffen (normal und super) Bleiverbindungen eingesetzt, die krebserregende Substanzen enthielten. Die Berufsgenossenschaft lehnte trotzdem eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass bei Kfz-Mechanikern keine „Risikoverdopplung“ vorliege. Ein toxikologisches Gutachten, das im gerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, bestätigte dagegen, dass die Berührung mit diesen Stoffen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ den Harnblasenkrebs verursacht habe.

Das Landessozialgericht in Darmstadt verpflichtete die Berufsgenossenschaft, bei dem Mann den Blasenkrebs als Berufskrankheit anzuerkennen. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er mit den giftigen Bleiverbindungen in Kontakt gekommen sei. Eine Verdopplung des Risikos sei nicht erforderlich, entgegnete das Gericht dem Sachverständigengutachten der Berufsgenossenschaft. In diesem Fall sei auffällig, dass der Mann bereits im Alter von 38 Jahren erkrankt sei. Das mittlere Erkrankungsalter bei Männern betrage aber 70 Jahre. Auch seine Ausbildung und Tätigkeit fielen in den Zeitraum der Verwendung dieser Bleiverbindung. Das Gericht legte auch ein Augenmerk darauf, dass der Mann nicht rauchte. Tabakkonsum spiele ansonsten eine wichtige Rolle bei Blasenkrebs. Dieser scheide hier jedoch als Ursache aus.

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