Auch wenn ein Begrenzungsstein etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hereinragt, bekommt man bei einem Anstoß keinen Schadensersatz. Den Autofahrer trifft die Pflicht, sich die Parklücke genau anzuschauen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24. Juli 2019 (AZ: 155 C 5506/19).

An einem Supermarkt wird die Hauswand mit Begrenzungsfelsen an den Parkplätzen gesichert. Diese stehen auf einem Kiesstreifen am Ende der Stellfläche. Die Autofahrerin fuhr gegen einen solchen Felsen, der fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragte. Für ihre beschädigte Stoßstange verlangte die Frau rund 1.200 Euro Schadensersatz. Sie meinte, den Stein hätten Rückfahrkamera und -sensoren nicht erkannt. Daher stelle er eine Gefahr dar. Der Eigentümer des Grundstücks argumentierte, bei dem Stein handele es sich um einen Naturfelsen mit unterschiedlicher Struktur. Parkende könnten ihn leicht erkennen.

Der Richter besichtigte die Situation vor Ort. Dort erklärte ein Vertreter des Eigentümers, man habe die Steine eingesetzt, nachdem Parkende immer wieder die Gebäudewand beschädigt hätten.

Das Amtsgericht wies die Klage der Frau auf Schadensersatz ab. Der Unfall resultiere aus einem Fahrfehler. Sie hätte vor und beim Rückwärtsfahren die Parklücke prüfen müssen, zumal es dort eng gewesen sei. Der Felsen rage nur geringfügig in die Parklücke herein und hebe sich farblich deutlich genug von der Hauswand ab. Wenn die Fahrerin zu dem Schluss gekommen wäre, sie passe von der Länge her nicht ganz in die Lücke, hätte sie das Einparken beenden müssen.

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