Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Einzige Ausnahme, so der Mieterbund Mittelrhein e. V.: Die Wohnung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, zum Beispiel an Monteure am Ort der Montage oder als Ferienwohnung bzw. für die Dauer einer Messe oder einer Kur. Das Gleiche gilt, wenn es sich bei den vermieteten Wohnräumen um ein oder mehrere möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters handelt.

In allen anderen Fällen spielt es keine Rolle, ob der Vermieter die Wohnung mit oder ohne Mobiliar vermietet. Beim Abschluss des Mietvertrages muss er das Gesetz zur Mietpreisbremse beachten, er darf normalerweise nur die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern. Zum Teil sind Einrichtungen, wie zum Beispiel eine Einbauküche, im Mietspiegel als wertsteigerndes Merkmal für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete schon berücksichtigt. Für eine vollständig möblierte Wohnung kann der Vermieter aber zusätzlich einen Möblierungszuschlag fordern. Dessen Höhe hängt nach Angaben von der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans, vom aktuellen Zeit- oder Nutzungswert ab (LG Hamburg 316 S 81/15; LG Berlin 61 S 168/02).

Bei vier Jahre alten Einrichtungsgegenständen, die ursprünglich zum Preis von 2.000 Euro neu angeschafft wurden, kann man nach vier Jahren von einem Zeitwert in Höhe von rund 1.200 Euro ausgehen. Der ist dann monatlich, so das Landgericht Berlin (63 S 365/01), mit zwei Prozent zu berücksichtigen. Der Möblierungszuschlag würde dann 24 Euro pro Monat betragen.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).

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