Landwirte können einmalig Grund und Boden für die Errichtung einer Betriebsleiter- und einer Altenteilerwohnung steuerfrei ins Privatvermögen überführen. Damit die Entnahme steuerfrei bleibt, müssen sie einiges beachten.

Die Bodenrichtwerte und die Baukosten sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Die Hürden für die Genehmigung eines Neubaus auf der grünen Wiese werden oft nicht erfüllt. Deshalb kann der Umbau landwirtschaftlicher Gebäude zu einer Wohnung eine Lösung sein.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führt zu Privatvermögen

Landwirtschaftliche Gebäude gehören zum Betriebsvermögen. Baut der Landwirt zum Beispiel in eine Scheune eine Wohnung zur Eigennutzung ein, ist der dazugehörige Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen mit dem aktuellen Bodenrichtwert zu entnehmen. Denn das Wohnen ist aus steuerlicher Sicht Privatvergnügen. Erfolgt keine Steuerbefreiung, führt dies häufig zu einer hohen steuerlichen Belastung.

Neubauten sind begünstigt

Neben dem typischen Neubau auf einem unbebauten Grundstück, kann auch ein Umbau eines Wirtschaftsgebäudes zur steuerfreien Entnahme des dazugehörigen Grund und Bodens führen. Zu beachten ist hierbei aber, dass grundsätzlich nur ein Neubau einer Wohnung unter die Steuerbefreiung fällt. Von einem Neubau ist immer dann auszugehen, wenn in einem Gebäude eine Wohnung eingebaut wird und die Neubauteile das Gesamtgebäude prägen, sodass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Baut ein Landwirt zum Beispiel einen ehemaligen Stall in seiner Substanz so um, dass eine Wohnung entsteht, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Dabei ist zu beachten, dass nur der Grund und Boden steuerfrei entnommen wird. Die bestehende zugehörige Altsubstanz des Gebäudes ist steuerpflichtig zu entnehmen. Entsteht durch eine Aufstockung eines bisher betrieblichen Gebäudes eine neue Wohnung, ist der Grund und Boden nur anteilig im Verhältnis dieser neuen Fläche zur gesamten Gebäudefläche steuerfrei zu entnehmen.

Nutzungsänderungen oder Wohnungserweiterungen nicht begünstigt

Werden bisher betrieblich genutzte Räume des Hauses oder Ferienwohnungen durch eine Nutzungsänderung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder eine zuvor leerstehende Wohnung nach einer Instandsetzung selbst bewohnt, ist die Entnahme steuerpflichtig, da keine neue Wohnung geschaffen wurde. Wohnungserweiterungen fallen ebenfalls nicht unter die Begünstigung.

Unser Tipp:

„Wir sind im engen Kontakt zu unseren Landwirten. Nur so lässt sich vorausschauend die steuerfreie Wohnhausentnahme planen. Oft entscheiden Kleinigkeiten darüber, dass die Voraussetzungen zutreffen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner in Straubing.

 Manuela Daffner, Steuerberaterin bei Ecovis in Straubing

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