400 Euro für Vermögensbeteiligungen und 470 Euro für Bauspar- bzw. Wohnungsbauverträge im Jahr – das ist der zulagenfähige Höchstbetrag, den Arbeitgeber freiwillig oder nach Tarifvertrag als vermögenswirksame Leistung – kurz VL –  Mitarbeitern gewähren können. Ist diese durch den Arbeitgeber gezahlte Summe geringer, kann der Arbeitnehmer einen Eigenanteil aus dem Nettogehalt bis zur forderungsfähigen Summe der vermögenswirksamen Leistungen aufstocken. Darüber hinaus ist auch noch eine staatliche Zulage möglich.

Wichtig zu wissen ist, dass die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich nicht direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern direkt in einen Sparvertrag eingezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat dabei die Wahlfreiheit zwischen einem Banksparplan, einem Fondssparplan, einem Bausparvertrag oder auch der Tilgung eines Immobilienkredits.

Der Arbeitnehmer sucht sich also eine Anlageform für die vermögenswirksamen Leistungen aus und informiert anschließend seinen Arbeitgeber darüber, wo die Mittel eingezahlt werden sollen. Zusätzlich können Arbeitnehmer, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, eine staatliche Förderung für das sogenannte Beteiligungssparen in Anspruch nehmen. Gefördert wird dabei die Anlage in Aktienfonds (Zulage: 20 Prozent) sowie Wohnungsbau- und Bausparverträge (Zulage: 9 Prozent).

Wie bekomme ich am meisten für das Geld aus vermögenswirksamen Leistungen?

Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass sie möglichst viel aus diesem Arbeitgebergeschenk herausholen und ihre Anlageform entsprechend gestalten. Hierzulande sind Bausparverträge und Banksparpläne weiterhin sehr beliebt. Das Problem bei dieser Anlageform der vermögenswirksamen Leistungen ist jedoch, dass diese Sparmöglichkeiten bei der Zinslage kaum mehr Erträge abwerfen. Sparpläne, die zum Beispiel in Aktienfonds investieren, erweisen sich aktuell langfristig als ertragsträchtiger. Ein zusätzliches Argument ist die staatliche Förderung, die bei einer VL-Anlage in Aktienfonds mit 20 Prozent am höchsten ausfällt.

Die relativ überschaubare Summe von maximal 470 Euro im Jahr bietet den Arbeitnehmern außerdem die Möglichkeit, sich in Aktienfonds auszuprobieren ohne ein persönliches Risiko einzugehen. Das Geld, das vom Arbeitgeber für die Vermögensbeteiligung eingezahlt wird, kann gewissermaßen als „privates Wagniskapital“ gehandelt werden.

Laufzeit der VL: Sechs Jahre arbeitet das Geld, ein Jahr muss es ruhen

Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen ist gesetzlich klar geregelt: VL-Verträge laufen immer sechs Jahre. Hinzu kommt ein weiteres Jahr, in dem der Vertrag ruhen muss, bevor der Sparer über das Geld verfügen kann.
Hierbei ist zu beachten: Ein VL-Vertrag läuft immer rückwirkend zum 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitgeber erstmalig eingezahlt hat. Das heißt also: sechs Jahre wird eingezahlt, ein Jahr ruht der Vertrag und anschließend ist das Geld zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres verfügbar. Während der Ruhephase im siebten Jahr besteht bereits die Möglichkeit, die VL in einen neuen Sparplan anzulegen, damit keine Einzahlungslücke entsteht. Sind die 7 Jahre schließlich abgelaufen, so kann der Sparer frei über den Zeitpunkt entscheiden, in dem er über die Mittel aus den vermögenswirksamen Leistungen verfügen möchte.

Was kommt bei den vermögenswirksamen Leistungen rum?

Hat der Arbeitnehmer den zulagenfähigen Höchstsatz von monatlich 40 Euro eingezahlt, dann kommen in den sieben Jahren immerhin 2.880 Euro zuzüglich Zinsen oder Zulagen zusammen. Die genaue Entwicklung hängt natürlich von dem gewählten Anlageprodukt zusammen.
 
Wichtiger Punkt bei der Anlage in Aktienfonds: Sollte zum Zeitpunkt der potentiellen Auszahlung der Kurs des Aktienfonds, in den die VL eingezahlt wurden, ungünstig stehen, so bietet es sich an, vor der Veräußerung eine bessere Kursentwicklung abzuwarten. Die Anteile müssen nicht sofort nach Ablauf des Sparplanes bei Fälligkeit verkauft werden.

Auch wenn sich im Vorfeld nicht bei jeder Anlageform exakt sagen lässt, welche Summe nach sieben Jahren ausgezahlt wird, eines ist absolut sicher: Ein Verzicht auf dieses finanzielle Geschenk des Arbeitsgebers – ganz gleich bei welcher Anlageform – ist nicht sinnvoll.

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