Der Weg für das 365-Euro-Jobticket ist jetzt auch für die Beschäftigten der Regionsverwaltung frei. Die Regionsversammlung hat den Plänen jetzt politisch zugestimmt. Damit kann das 365-Euro-Jobticket nun auch von tariflich Beschäftigten und Beamt*innen der Regionsverwaltung gebucht werden.

Regionspräsident Steffen Krach: „Ich danke der Regionsversammlung für diesen Beschluss. Für uns als Arbeitgeber*in im öffentlichen Dienst ist es wichtig, dass wir im Wettbewerb um Arbeitskräfte im Vergleich zu privaten Arbeitgeber*innen konkurrenzfähig bleiben. Dass wir unseren Beschäftigten nun zeitnah das 365-Euro-Jobticket anbieten können, zeigt, was möglich ist, wenn man sich dafür einsetzt.“ Mit dem Beschluss der Regionsversammlung haben die Mitarbeiter*innen der Regionsverwaltung nun ab dem 1. Juli 2023 die Möglichkeit, ihr bisheriges Jobticket als Deutschlandticket zu nutzen.

Die Finanzierung des 365-Euro-Jobtickets wird durch verschiedene Beiträge sichergestellt: Der GVH gewährt den Arbeitgebern einen Rabatt von 2,45 Euro (5%), die Region Hannover leistet einen Zuschuss von 3,90 Euro und die Arbeitgeber beteiligen sich mit 12,25 Euro (25%) als Zuschuss. Für das Jobticket der Regionsverwaltung übernimmt die Region als Arbeitgeberin auch letzteren Zuschuss. Dadurch reduziert sich der monatliche Beitrag für die Mitarbeiter*innen auf lediglich 30,40 Euro.

Die Umsetzung des „Hannover Jobtickets" war zunächst auf Schwierigkeiten gestoßen, da sowohl besoldungs- als auch tarifrechtliche Regelungen entgegenstanden. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) beim Niedersächsischen Innenministerium in Absprache mit dem Niedersächsischen Finanzministerium erlaubt es der Region Hannover nun, den Zuschuss als sonstige Geldzuwendung an Beamt*innen zu gewähren. Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst war ein Beschluss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) vom 11. Mai 2023 der notwendige Schritt, um das 365-Euro-Ticket anbieten zu können. Hier hat der KAV den Mobilitätszuschuss des Arbeitgebers in die Liste der allgemein zulässigen übertariflichen Leistungen aufgenommen.

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