Der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) und der Deutsche Holzfertigbau-Verband (DHV) weisen darauf hin, dass Unternehmen, die der Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) zugeordnet sind, nur noch bis voraussichtlich Mittwoch, 6. Dezember 2023 Einspruch gegen die neuen Veranlagungsbescheide einlegen können.

Seit Monaten protestieren beide Verbände in einer Interessengemeinschaft mit rund 100 Fertigbau-Unternehmen gegen die neuen bürokratischen Auflagen des 4. Gefahrtarifs, der dem Veranlagungsbescheid der BG BAU vom 3. November 2023 zugrunde liegt. Hiernach werden gewerbliche Mitarbeitende von Fertigteilbaufirmen in die Tarifstelle 110 „Zimmererarbeiten“ eingruppiert. Dort werden ab Januar 2024 unter anderem Unternehmen zusammengefasst, die Zimmererarbeiten einschließlich der Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen aus Holz ausführen. Die Gefahrklasse wird in der Tarifstelle 110 ab 2024 14,59 betragen und sich damit durch den Tarifstellenwechsel für die Holzfertigteilbauer verdoppeln, nämlich in etwa 1.000 Euro mehr pro Jahr und gewerblichem Mitarbeiter betragen.

Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sind derartige Mehrkosten in der jetzigen Phase Existenz gefährdend, weshalb ein juristischer Widerstand der Interessengemeinschaft bereits angestoßen wurde. Aus Sicht der mit dem Verfahren beauftragten Juristen ist ein fristgerechter schriftlicher Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid binnen Monatsfrist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Unternehmen ihr Recht auf Verbleib in der bisherigen Tarifstelle 200 wahren können. Wer nicht widerspricht, hat für die gesamte Dauer des Gefahrtarifs sein Recht auf Widerspruch gegen die nachfolgenden Jahresbeitragsbescheide verwirkt und somit die Verdopplung seiner Beiträge für die kommenden vermutlich sechs Jahre akzeptiert.

Deshalb empfehlen die Juristen, unbedingt innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist schriftlich Einspruch einzulegen. Ein Einwurfeinschreiben reiche aus, besonders empfehlenswert sei der Versand per Telefax. Zudem sollten auch jene Unternehmen schriftlich Widerspruch einlegen, die gemischt veranlagt sind, wenn also ein Teil ihrer gewerblichen Mitarbeiter bisher der Tarifstelle 200 und ein anderer Teil der Tarifstelle 110 zugeordnet war. Über die E-Mail-Adresse arbeitssicherheit-holzfertigteilbau@fertigbau.de können sich betroffene Unternehmen auch an die Verbände wenden und kostenlos ein Muster-Widerspruchsschreiben anfordern sowie der Interessengemeinschaft beitreten.

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