Das Geschäftsmodell der Auskunftei Schufa steht am Donnerstag, 7. Dezember 2023, vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Kippe. Der EuGH muss darüber entscheiden, ob die Erstellung des sogenannten Score-Wertes für die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit gegen Europarecht verstößt. Im März 2023 hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen deutlich gemacht, dass der Score nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist (Az.: C-634/21). Die Schlussanträge sind für das Gericht nicht bindend, oft folgen sie ihnen aber. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet Verbrauchern mit Schufa-Problemen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Schufa gibt es auf unserer speziellen Website.

EuGH-Generalanwalt kritisiert Datenschutz bei der Schufa

Wer einen Kredit benötigt, eine neue Wohnung anmieten oder gar ein Haus bauen oder kaufen möchte, der wird schnell mit der Schufa konfrontiert. Banken, Telekommunikationsdienste oder Energieversorger überprüfen meist bei privaten Auskunfteien wie der Schufa die Kreditwürdigkeit einer Person. Die Schufa gibt dann den Unternehmen ihre Einschätzung weiter – den sogenannten Score-Wert. Mit Hilfe des Scores soll sich zeigen, wie gut der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Diese Berechnung steht am Europäischen Gerichtshof jetzt auf dem Prüfstand. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Verfahren kurz zusammen:

  • Im Rechtsstreit (Az.: C-634/21) verlangt der Kläger von der Schufa, seinen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren. Ihm war ein Kredit verwehrt worden. Die Schufa stellte sich jedoch quer, gab ihm nur seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung bekannt. Der hessische Datenschutzbeauftragte sah im Vorgehen der Schufa keine Rechtswidrigkeit. Seiner Meinung nach ist das Scoring nach den Anforderungen an § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Daraufhin klagte der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen.
  • Das VG interessiert sich besonders für die Frage, ob es sich bei dem Schufa-Scoring um eine automatisierte Verarbeitung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO handelt. Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung dürfen nach dieser Norm, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden. Doch genau so verhält sich das Scoring nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe. Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit stellt eine solche verbotene automatische Entscheidung dar. Dabei spielt es keine Rolle, wenn beispielsweise Banken abschließend entscheiden, ob die Person kreditwürdig sei.

Schufa steht von Seiten des EuGH und Verbrauchern unter Druck

Die Auskunftei Schufa steht seit Monaten unter Druck. Am Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind unterschiedliche Verfahren anhängig. Verbraucher beginnen, sich gegen die Macht der Schufa zu wehren. Und das zeigt Wirkung bei der Auskunftei Schufa. Im Frühjahr 2023 entschied sich die Schufa freiwillig, die Speicherdauer für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Im Vorfeld hatte am EuGH der Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen am 16. März 2023 bereits angedeutet, dass die lange Speicherdauer von drei Jahren dem europäischen Datenschutz widerspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte zeitgleich am 28. März 2023 ein entsprechendes Schufa-Verfahren aus, um die endgültige Entscheidung des EuGH in der Sache abzuwarten. Die Schufa reagierte somit auf die juristischen Entwicklungen und erleichtert den Start für ehemalige insolvente Verbraucher zurück ins Geschäftsleben.

An der Erstellung des Scores will die Schufa offensichtlich festhalten, obwohl der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen deutlich gemacht hat, dass die Erstellung des Scores gegen Europarecht verstößt. Laut Tagesschau.de verschickte die Auskunftei im September 2023 ein Schreiben an diverse Unternehmen. In dem bat sie darum, schriftlich zu bestätigen, dass die Firmen den Schufa-Score nicht nutzen, um Vertragsentscheidungen vorwegzunehmen, eine negative Bewertung kein Ausschlusskriterium für ein Vertragsverhältnis sei und Verträge wegen eines negativen Schufa-Scores nicht automatisch abgelehnt werden.“ Mit anderen Worten: Die Schufa will die Bedeutung ihres eigenen Scores herunterspielen“, schreibt Computer-Bild am 6. September 2023. Das hält Computer-Bild für bemerkenswert, denn bislang habe in der Öffentlichkeit gemeinhin die Auffassung gegolten, dass der Schufa-Score ein Schlüsselkriterium für Vertragsentscheidungen sei. Die Schufa selbst bewerbe ihr Produkt so. Computer-Bild fragt rhetorisch: „Worauf sonst sollten Firmen wie Telekommunikationsanbieter ihre Entscheidung stützen, einem potenziellen Kunden oder einer potenziellen Kundin einen Handy-Vertrag zu verwehren?“

Und wie wichtig der Score tatsächlich für Unternehmen ist, zeigen aktuelle Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung. In einer Umfrage von NDR und SZ bestätigten mehrere große Energieversorger in Deutschland die Bedeutung des Schufa-Scores zur Beurteilung von Neukunden. Kunden mit guter Schufa-Bewertung erhalten attraktive Sonderverträge mit günstigeren Konditionen, während andere nur teurere Grundversorgung angeboten bekommen. Die Schufa bewerbe diese Praxis als wichtig für das Risikomanagement. Experten wie Matthias Spielkamp von Algorithmwatch und Johannes Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband äußern Bedenken hinsichtlich der Fairness und Transparenz des Schufa-Einsatzes bei Energieversorgern. Sie betonen die Bedeutung von Transparenz und Verständlichkeit für Verbraucher. Darüber hinaus wird der Schufa-Score auch von Verkehrsbetrieben und Versandhandels-Unternehmen zur Bonitätsbeurteilung genutzt. Banken und Sparkassen scheinen den Schufa-Score hingegen nicht als alleiniges Kriterium zu verwenden, sondern beziehen weitere Informationen in ihre Entscheidungen ein, so die Ergebnisse der Umfrage von NDR und SZ.

DSGVO stärkt Verbraucherrechte gegen Auskunftei Schufa

Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 konnten nach geltender Rechtsprechung Auskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung die beendete Privatinsolvenz für insgesamt drei Jahren speichern und in ihrer Bonitätsbewertung (Score) berücksichtigen. Mit Einführung der DSGVO kam neue Bewegung in die Diskussion. Denn nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO kann eine Löschung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist oder wegen einer besonderen persönlichen Situation. Gerade die persönliche Situation nach einer Insolvenz ist für Verbraucher heikel. Ein negativer Schufa-Eintrag, der sich auf die abgeschlossene Insolvenz bezieht, behindert in jedem Fall den vom Gesetzgeber gewollten Neustart des ehemaligen Schuldners.

Die DSGVO stärkt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechte der Verbraucher auch gegen Auskunfteien wie die Schufa. Die Kanzlei rät Verbrauchern, die Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, wie Schufa-Einträge geprüft und gelöscht werden können.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von über 30 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

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