Ein Mann bestellte Drogen per Post, doch der Brief wurde von Postmitarbeitern unbefugt geöffnet, wodurch das im Brief enthaltene Kokain entdeckt wurde. Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Landgericht Ravensburg, dass dieser Fund wegen Verletzung des Postgeheimnisses nicht als Beweis für den versuchten Erwerb verwertet werden darf, da das Öffnen ohne rechtliche Grundlage erfolgt war und Grundrechte aus Artikel 10 Grundgesetz verletzt wurden. Eine Verurteilung wegen dieses Tatvorwurfs war daher nicht möglich. Allerdings durften die bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweise verwendet werden, sodass der Mann schließlich trotzdem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Az.: 5 NBs 26 Js 25093/21).
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