Wer in der Schweiz Kandidaten überprüft, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen berechtigtem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeits- sowie Datenschutz des Bewerbers. Das Schweizer Recht hält dabei konsequent am Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest – was in anderen Ländern problemlos möglich ist, kann in der Schweiz unzulässig sein. Das Fundament: Art. 328b Obligationenrecht (OR) Art. 328b […]
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