Egal, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewerblich oder als Liebhaberei geführt ist: Die Betreiber sollten die Flächen stets als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Grundsteuererklärung angeben. Das spart Steuern. Das Bundesverfassungsgericht stufte die bisherige Einheitsbewertung als Grundlage für die Grundsteuer als verfassungswidrig ein. Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nun nach […]
continue reading