Vorauszahlungen für im Folgejahr ausgeführte Leistungen sind „nicht angeforderte Zahlungen ohne sachlichen Grund“. Somit sind sie nicht abzugsfähig. Die Details zu dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf erklärt Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske aus Würzburg. Der Fall Ein verheiratetes Ehepaar beauftragte im Oktober 2022 einen Handwerker für die Lieferung und Montage einer Öl-Brennwertheizung sowie einer Sanitäranlage. Bereits […]
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