Das Landgericht München hat Amazon dazu verurteilt, die aktuelle Praxis der Bestellmöglichkeit von Waren über den „Dash-Button“ sofort zu unterlassen. Die Richter ordneten die Bestellung über den „Dash-Button“ als einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 i Abs. 1 S.1 BGB) ein. Bei dieser Art von Vertragsschlüssen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen […]
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