Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz: Arbeits­zeitbetrug erlaubt Kündigung ohne Abmahnung
  • Arbeitszeitbetrug stellt schwere Pflichtverletzung des Arbeitsnehmers dar
  • (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2017, Az. 4 Sa 12/17)
  • Arbeits­zeitbetrug ist eine schwere Pflicht­verletzung des Arbeit­nehmers. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit einer Kündigung rechnen – auch ohne vorherige Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 12/17).

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  • Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug ohne Abmahnung
  • Der Kläger in dem Fall war der ehemalige Restaurant­leiter einer System­gastronomie-Kette. Ende Februar 2016 hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt, frist­gerecht zum 30. Juni, aber ohne vorherige Abmahnung. Der Grund: Er habe in die monatlichen Stunden­listen für sich selbst Arbeits­zeiten eingetragen, zu denen er gar nicht gearbeitet hatte. Gegen die Kündigung zog der Mann vor Gericht und forderte eine Abfindung von mindestens 25.000 Euro.
  • Arbeitszeitbetrug reicht als Grund für Kündigung aus
  • Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Arbeits­zeitbetrug sei durch Zeugen­aussagen belegt und damit ein recht­mäßiger Grund für eine Kündigung. Weil es sich dabei gleich­zeitig um einen schweren Vertrauens­bruch handelt, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorher auch nicht abmahnen – unabhängig davon, ob er durch den Betrug wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder nicht.
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