Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Im verhandelten Fall besuchte der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadenersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Die Klage wurde abgewiesen, da die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig sein könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber könnten keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle verlangt werden. Der Kläger habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben, erklären ARAG Experten die Auffassung des Gerichts (OLG Hamm, Az.: 9 U 149/17).

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