Mieter haben nach einer abgegebenen Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Im verhandelten Fall ist der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 Euro auf 929,15 Euro zuzustimmen. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 € erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt.

Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe. Die Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der zuständige Zivilsenat hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Laut ARAG Experten gilt das Widerrufsrecht zwar grundsätzlich auch bei Wohnraummietverträgen. Damit soll der Gefahr psychischen Drucks und einem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Beides besteht bei einem Mieterhöhungsverlangen aber nicht. Denn der Mieter hat von Gesetzes wegen zwei Monate Zeit, um seine Zustimmung zu erteilen, bevor der Vermieter diese einklagen kann. Zudem muss die Anhebung vom Vermieter genau begründet werden. Durch diese Regelungen seien Verbraucher hinreichend geschützt, so der BGH. Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter daher in dieser Situation nicht zu (BGH; Az.: VIII ZR 94/17).

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