Amazon kann verlangen, dass sogenannte Drittanbieter auf "amazon.de" ihre Produkte nicht mit "gekauften" Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Dies geht laut ARAG aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.02.2019 hervor. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher "nicht klar und eindeutig" erkennbar, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: 6 W 9/19).

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