Mieter müssen nicht jede Mieterhöhung hinnehmen, die der Vermieter ihnen nach einer Modernisierung präsentiert. Dabei muss man nach Ansicht der ARAG Experten unterscheiden, ob die baulichen Maßnahmen nötig waren, den Wohnwert verbessern oder einfach nur übertriebener Luxus sind. Handelt es sich bei der Modernisierung beispielsweise um einen Fitnessraum oder schmückt der Vermieter die Dachterrasse des Hauses mit einem Pool, handelt es sich eindeutig um eine Luxussanierung, an deren Kosten sich Mieter nicht beteiligten müssen. Geht es aber um einen Fahrstuhl, der in ein mehrstöckiges Haus eingebaut wird, darf der Vermieter einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Denn durch den Fahrstuhl entsteht ein Gebrauchsvorteil und der Wohnwert wird verbessert. Dies ist nicht nur relevant für die bereits dort Wohnenden, sondern ist auch für Wohnungssuchende ein Argument (Amtsgericht Brandenburg, Az.: 31 C 298/17).
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