Die Hausratversicherung muss bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen, selbst wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. ARAG Experten verweisen auf das entsprechende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 2803/18 (27)).
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