Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, einer psychisch erkrankten Patientin die laufenden Kosten zur Haltung eines Hundes und einer Katze zu erstatten. Mit Ausnahme eines „Blindenhundes“ ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies hat nach Auskunft der ARAG das Sozialgericht Dortmund entscheiden (Az.: S 8 KR 1740/18).
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