Der Urlauber hatte bei der Reisebuchung tief in die Tasche gegriffen und eine Juniorsuite gebucht, weil er unbedingt einen getrennten Wohn- und Schlafbereich haben wollte. Da er dem Prospekt nicht eindeutig entnehmen konnte, ob die Räume auch wirklich getrennt waren, ging er auf Nummer sicher und informierte das Reisebüro über seinen ausdrücklichen Wunsch. Am Urlaubsort angekommen, stellte er fest, dass die Juniorsuite kein separates Schlafzimmer hatte. Für den Mann ein klarer Reisemangel, aufgrund dessen er den Reisepreis um 15 Prozent mindern darf. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Reiseveranstalter darauf hätte hinweisen müssen, dass die Suite nicht über getrennte Räume verfüge. Da in der Reisebestätigung aber nicht auf den Sonderwunsch des Urlaubers eingegangen wurde, gilt dieser als angenommen (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 162/18).

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