Sie sind klein bis winzig, mobil, minimalistisch gestaltet, aber äußerst durchdacht eingerichtet. Tiny (englisch für ‚winzig‘) Houses kommen ursprünglich aus Amerika. Durch immer knappere und teurere Wohnräume findet dieses Konzept auch in Deutschland immer mehr Anhänger. ARAG Experten betrachten die rechtliche Grundlage vom Wohnen im Mini-Heim.

Was ist ein Tiny House?
Laut Statista stand 2017 jedem Einwohner in Deutschland 46,5 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung. Tendenz steigend. Bis 2025 soll die Pro-Kopf-Wohnfläche bei etwa 52 Quadratmetern liegen. In der Regel bieten Tiny Houses nur zwischen 20 und 50 Quadratmeter Wohnfläche – und liegen voll im Trend. Die kleinen Häuser gibt es entweder als mobile Variante, die von einem Hänger gezogen werden kann, oder als stationäres Eigenheim, welches fest mit dem Erdboden verbunden ist. Wer sein kleines Eigenheim mobil nutzt, benötigt – ähnlich wie bei einem Wohnwagen – eine Straßenzulassung. Wer das Tiny House stationär errichtet, ist rechtlich ein ganz normaler Bauherr. Dann gilt das Mini-Haus als bauliche Anlage und unterliegt der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes sowie dem Baugesetzbuch (BauGB).

Heute hier, morgen da – mobile Nutzung
Der Sonne hinterher, dem Meer entgegen – klingt nicht nur romantisch, sondern ist mit einem mobilen Heim an der Anhängerkupplung eigentlich kein Problem. Doch wer sich auf deutschen Straßen bewegt, muss sich um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs kümmern. Denn mobil genutzt, gilt für ein Tiny House auf Rädern das Straßenverkehrsrecht. Es braucht also eine Zulassung und muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung bei TÜV, Dekra oder Co. Wer sein Lieblingsplätzchen gefunden hat, darf sich natürlich nicht einfach dorthin stellen, sondern muss – wie Wohnwagen und Wohnmobile auch – die örtlichen Regelungen zum Parken und Übernachten berücksichtigen. Um die Reifen zu entlasten, raten die ARAG Experten, das Mini-Haus regelmäßig aufzubocken, sobald ein Stellplatz gefunden wurde.

Erdverbundenes Tiny House
Wer sein Winzighaus als Dauer- bzw. Hauptwohnsitz nutzen möchte, benötigt nicht nur ein passendes Grundstück. Da Wohnen hierzulande nur auf erschlossenen Grundstücken erlaubt ist, muss der Standort ans öffentliche Straßen- und Versorgungsnetz für Strom und Wasser angeschlossen sein. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man eine Baugenehmigung benötigt. Voraussetzung für eine Genehmigung ist allerdings – und hier kann es knifflig werden – dass der jeweilige Bebauungsplan Tiny Houses zulässt. Die ARAG Experten raten, sich frühzeitig beim örtlichen Bauamt zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mini-Haus errichtet werden darf. Einen Energieausweis benötigt man allerdings nicht, wenn das Tiny House kleiner als 50 Quadratmeter ist.

Wohnen auf dem Campingplatz
Wenn das Mini-Haus auf einem Campingplatz oder in einem Ferienhausgebiet abgestellt werden soll, kommt es auf die Abstelldauer an, wie man behördlich behandelt wird. In der Regel gilt bei mehr als drei Monaten, dass dann das Baurecht gilt. Ansonsten gelten für Tiny Houses die gleichen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise für Dauercamper, bei denen es auf die Lage des Campingplatzes ankommt.

Liegt der Campingplatz beispielsweise in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet ausgewiesen ist, darf dort qua gesetzlicher Definition auch gewohnt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Unterkunft die jeweils geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts bzw. der Camping- und Wochenendplatzverordnung einhält.

Liegt der Platz hingegen in „Sondergebieten, die der Erholung dienen“ (§ 10 Baunutzungsverordnung), ist dauerhaftes Wohnen in der Regel tabu. Nach Einschätzung der ARAG Experten dulden jedoch viele Kommunen das illegale Dauerwohnen. Seit einer auf einer EU-Richtlinie beruhenden Ergänzung des § 12 Baugesetzbuch haben die Kommunen nun zudem die Handhabe, in den bisher als "Erholungssondergebieten" festgesetzten Bereichen auch eine Wohnnutzung zuzulassen. Allerdings kann man nach Auskunft der ARAG Experten in diesem Fall sein Tiny House nicht als Erstwohnsitz anmelden.

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