Eine irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform fälschlich zu einer als Blickfang hervorgehobenen Bewertung als "TOP-Angebot" führt. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, wonach dies auch gelte, wenn der Nutzer die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder erkennen kann (Az.: 6 W 25/20).

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