Dank der eindeutigen Positionierung durch die EU-Kommission konnte die pandemiebedingte Einführung von Zwangsgutscheinen für ausgefallene Pauschalreisen abgewendet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können nun zwischen Erstattung und Gutschein wählen.

Gesetzliches Recht auf Erstattung bei Absage von Pauschalreisen wegen außergewöhnlicher Umstände

Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände absagt, hat der Reisende das gesetzliche Recht, den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzufordern. Viele Veranstalter bieten Gutscheine an. Um sie attraktiver zu machen, haben diese sogar in vielen Fällen einen höheren Wert als der ursprüngliche Reisepreis. Für eine Gutscheinlösung ist das schriftliche Einverständnis des Reisenden notwendig.

Keine Pflicht zur Gutscheinannahme

Wer jedoch keinen Gutschein möchte, kann diesen zurückweisen. Die bislang geleistete Zahlung auf den Reisepreis sollte in diesem Fall nachweisbar per Einwurfeinschreiben und unter Fristsetzung von 2 Wochen zurückgefordert werden. Hierfür kann der kostenfreie Musterbrief der Verbraucherzentrale genutzt werden.

Bei Gutscheinannahme auf Absicherung gegen Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit achten

Eva Klaar, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin rät: „Wer sein Geld nicht dringend benötigt und auch in Zukunft mit dem Veranstalter wieder reisen möchte, kann sich solidarisch zeigen und einen Gutschein akzeptieren. Hier sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass der Gutscheinwert nachweisbar vom Reiseveranstalter gegen Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit abgesichert ist, denn das ist leider immer noch die Ausnahme. Ansonsten dürfte bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters das Geld verloren sein.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Gutscheinabsicherung

Die Verbraucherzentrale begrüßt, dass die Bundesregierung sich jetzt für freiwillige Gutscheine ausgesprochen und einen Gesetzentwurf zur Absicherung der Gutscheine beschlossen hat. Dieser sieht Folgendes vor: eine staatliche Garantie bei Insolvenz des Veranstalters bis zum vollen Reisepreis, die Gültigkeit der Gutscheine bis Ende 2021 sowie eine Auszahlung des ursprünglichen Reisepreises, wenn der Gutschein bis dahin nicht eingelöst wurde. Die Regelungen sollen für alle Reisen gelten, die vor dem 08. März 2020 gebucht wurden. Haben Verbraucher bereits Gutscheine vor dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erhalten, sind diese Gutscheine an die Vorgaben des Gesetzes anzupassen.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen unter https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/pauschalreise-wegen-corona-storniert-gutscheine-annehmen-47492 und https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/musterbriefe/reise-mobilitaet.

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