Die Haftpflichtversicherung eines Belegarztes hat gegenüber einer Hebamme, die im Krankenhaus angestellt ist, keinen unmittelbaren Anspruch. Dies gilt dann, wenn der Geburtsschaden sowohl über die Versicherung des Arztes als auch über die des Krankenhauses der Hebamme versichert ist. Die Haftpflichtversicherung des Arztes muss sich vorrangig an die Versicherung der Klinik wenden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.Dezember 2019 (AZ: 8 U 73/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Hebamme des Krankenhauses und einem Belegarzt unterlief bei der Geburtshilfe ein Behandlungsfehler. Es kam zu einem Geburtsschaden. Der Arzt wurde verurteilt, 300.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Mit der Klage verlangte die Versicherung des Arztes von der Hebamme den Ausgleich von 75% dieser Verpflichtungen. Nachdem das Landgericht die Hebamme verpflichtet hatte, für die Hälfte des Betrages zu haften, hatte sie beim Oberlandesgericht Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Versicherung des Belegarztes keine Ansprüche gegen die Hebamme. Es könne offenbleiben, ob ihr möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Nach dem Belegarztvertrag hafte der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Darüber hinaus müsse er eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abschließen. Die Hebamme habe für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten den Schutz durch die Haftpflichtversicherung.

Außerdem sei die Hebamme im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Sie sei damit doppelt davor geschützt, privat haften zu müssen. Liege ein doppelter Schutz vor, führe dies zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. Die klagende Versicherung muss sich daher an die Versicherung des Krankenhauses wenden, wenn sie einen Ausgleich möchte, nicht an die Hebamme selbst.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel