Die Corona-Ampel im Vogelsbergkreis steht auf „orange“: Nach einem Anstieg positiver Testergebnisse in den vergangenen Tagen liegt der Inzidenzwert mittlerweile bei 36,0. Somit ist die nächste Stufe des sogenannten Eskalationskonzeptes erreicht, einschränkenden Maßnahmen wie die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen müssen umgesetzt werden. Der Vogelsbergkreis hat daher eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die ab Samstag in Kraft tritt.

Was bedeutet das nun konkret?

Für öffentliche Veranstaltungen wird  die  maximale Teilnehmerzahl auf 150 Personen begrenzt. Ferner wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen angeordnet.

Möglich sind somit Veranstaltungen der Parteien und Wählervereinigungen, um die Listen für die Kommunalwahl 2021 verabschieden zu können.

Bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) wird die Teilnehmerzahl auf maximal 25 Personen oder zwei Hausstände beschränkt.

Für private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in den eigenen vier Wänden wird eine Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen oder zwei Hausständen ausdrücklich empfohlen.

Beim Sportbetrieb wird empfohlen, dass im Trainings- und Wettkampfbetrieb des Amateursports keine Zuschauer zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind jeweils eine erziehungsberechtigte Person pro minderjährigem Teilnehmer sowie Trainer und Betreuer.

In Spielbanken und Spielhallen, Museen, Schlössern, Gedenkstätten sowie Tierparks und Zoos und Vergnügungsstätten müssen Besucher für die komplette Zeit des Besuches eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie in Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen müssen die Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und auch beim Gang zur Toiletten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Bei einem Transport durch Fahrdienste müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes wie den Mund bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung. Wenn ein Gesichtsvisier genutzt wird, dann ausschließlich eines, das das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedeckt. Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.

„Erneut zwingt uns die aktuelle Lage, das öffentliche Leben einzuschränken“, sagt Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak, „aber es gibt leider keine Alternative.“ Bedingt durch die hohe Dynamik der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) müssten in Deutschland zum Teil einschneidende Beschränkungen verfügt werden, um die Menschen vor einer Infektion zu schützen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Trotz dieser Beschränkungen nehme das Infektionsgeschehen in Deutschland wieder rapide zu.

Um eine weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, habe die Hessiche Landesregierung ihr Präventions- und Eskalationskonzept am 19. Oktober aktualisiert. Damit werde der Vogelsbergkreis angewiesen, konkrete Maßnahmen vor Ort abhängig von dem Infektionsgeschehen zu ergreifen.

„Es wurde vermehrt festgestellt, dass gerade in den letzten Wochen insbesondere mittelgroße bis große Feiergesellschaften im privaten Bereich, Sport- und Trainingsveranstaltungen sowie Freizeitaktivitäten im Vogelsbergkreis maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben“, erläutert der Gesundheitsdezernent. „Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht.“ Aus diesem Grund seien die Beschränkung der Teilnahmerzahlen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die Empfehlung zum Ausschluss von Zuschauern beim Trainings- und Wettkampfbetrieb im sportlichen Bereich und die Erweiterung der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen notwendig.

Die Beschränkungen der Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Veranstaltungen sowie bei privaten Feierlichkeiten diene zudem der Möglichkeit, die Nachverfolgung von Infektionsketten weiterhin gewährleisten zu können, da es naturgemäß schwieriger werde, je mehr Menschen zusammenkommen. Dies gelte auch für die ausdrücklichen Empfehlungen, in privaten Räumen private Feierlichkeiten zu beschränken und auf Zuschauer beim Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sportbetrieb zu verzichten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen (z.B. durch Husten, Niesen und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen) könne es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. „Das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung reduziert das Risiko einer Ansteckung daher deutlich, wie aktuelle Studien gezeigt haben“, so Dr. Mischak.

Trotz gestiegener Fallzahlern und damit verbundenen Beschränkungen sieht der Gesundheitsdezernent „beste Chancen“ für den Vogelsbergkreis, diese Situation gut zu überstehen, „Wir haben Freiraum, unsere dünne Besiedlung kommt uns gerade jetzt sehr zugute“, so Dr. Mischak. „Aber wir müssen alle noch einmal sehr diszipliniert sein und die ab Samstag geltenden Maßnahmen berücksichtigen, um weitere massivere Einschränkungen zu verhindern.“

Die Allgemeinverfügung tritt am Samstag in Kraft. Der Text mit allen Erläuterungen ist schon jetzt auf der Homepage des Vogelsbergkreises unter tinyurl.com/y4fj778c einzusehen.

Eine Aussetzung der Verordnung erfolgt, wenn die Inzidenz wieder mindestens vier aufeinander folgende Tage unterhalb von 35 liegt. Maßgeblich für die Zahl der Inzidenzen sind die Angaben des Robert-Koch-Institutes. Diese werden regelmäßig über die allgemein zugänglichen Medien kommuniziert und sind im Übrigen auch jederzeit über die Internetseite des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) abrufbar.

Hintergrund:

Die Inzidenz gibt den Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Steigt der Wert über die Marke von 35 müssen nach dem hessischen Eskalationskonzept erste Einschränkungen umgesetzt werden. Verschärft werden müssen diese Regelungen, wenn die Marke von 50 überschritten wird.

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