Eine Betriebskostenabrechnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, wenn unterschiedliche Kostenpositionen, wie Straßenreinigung und Grundsteuer, in einer Position zusammengefasst werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 285/15). Nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. ist für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter entscheidend. Dazu ist es notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist. Die Karlsruher Richter betonten, im Hinblick auf einzelne Kostenpositionen in der Abrechnung sei die Nachvollziehbarkeit nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt, die den einzelnen Ziffern und Positionen des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entspricht. So sei bei der Kostenposition der „Sach- und Pflichtversicherungen“ eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei es aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen, wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung, zusammenzufassen.         

Nach Angaben von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, lässt der Bundesgerichtshof von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen, wie Frischwasser und Schmutzwasser, zusammengefasst werden dürfen, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft wird.

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