Um ihr erkranktes Kind zu pflegen, haben Eltern nun bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise einen verlängerten Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. So sieht es das neue Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vor, das am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

Wenn ein Kind erkrankt, bleibt meist ein Elternteil zur Betreuung zuhause. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte, die einen Anspruch auf Krankengeld haben, von der Arbeit freistellen lassen. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr und soll nun einmalig im Jahr 2020 verlängert werden.

Für das Kalenderjahr 2020 besteht ein verlängerter Anspruch pro Kind. Elternpaare mit einem Kind können je Elternteil, welches die Voraussetzungen erfüllt, maximal 15 Tage im Jahr 2020 geltend machen. Bisher waren es zehn Arbeitstage.

Für Alleinerziehende sind es ausnahmsweise bis zu 30 statt 20 Tage pro Kind. Für diejenigen, die mehr als ein Kind haben, verlängert sich der Anspruch entsprechend.

Insgesamt hat in 2020 jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 35 (vorher 25) Arbeitstage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende gilt hier im Jahr 2020 die Höchstdauer von bis zu 70 (vorher 50) Arbeitstagen.

Der verlängerte Anspruch soll auch für Zeiträume der Betreuung erkrankter Kinder gewährt werden, die vor dem Inkrafttreten des KHZG im Jahr 2020 liegen. Eltern können nachträglich für zurückliegende Zeiträume den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen.  

Dieser verlängerte Anspruch soll zum 1. Januar 2021 wieder aufgehoben werden. Diese Regelungen betreffen Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn ihr Kind erkrankt ist. Ausgeschlossen sind Privatversicherte – sie erhalten kein Kinderkrankengeld.

So wird das Kinderkrankengeld beantragt:

  • Ärztliche Bescheinigung vom Kinderarzt holen
  • Auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versichertennummer und Bankverbindung des Antragstellers eintragen
  • Ankreuzen, dass laut Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht
  • Ärztliche Bescheinigung unterschreiben und per E-Mail an lkk-leistung@svlfg.de senden oder per Post an SVLFG, 34105 Kassel
  • Wichtig: Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung an den Arbeitgeber per E-Mail oder per Post schicken
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