Die Deutsche Bahn will die starken Tarifverträge der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht mehr anwenden. Stattdessen sollen sich die Beschäftigten mit dem miesen Abschluss der EVG zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, drängt der Arbeitgeber ungeduldig auf die Umsetzung der betrieblichen Tarifeinheit nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG). Einem aktuellen Vorschlag der Bahn zufolge sollen die Betriebe nun eine Liste ihrer Arbeitnehmer an ausgewählte Notare senden, während beide Gewerkschaften aufgefordert sind, ebenso aufgeteilte Mitgliederlisten an die Notare zu schicken. Diese sollen dann über einen Vergleich der Listen die Mehrheit in den jeweiligen Betrieben feststellen, ohne die genauen Mitgliederzahlen zu benennen.

Bisher keine auslösende Tarifkollision
Die GDL lehnt diese Vorgehensweise aus unterschiedlichen Gründen ab. So ist § 4a TVG nach Überzeugung nicht nur der GDL, sondern auch einer Vielzahl von Rechtswissenschaftlern verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Eine europarechtliche Überprüfung im Rahmen der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen Menschenrechtsbeschwerde, unter anderem auch der GDL, steht bisher noch aus.

Unabhängig davon sprechen weitere Gründe gegen die Anwendung. So liegt derzeit noch keine § 4a TVG überhaupt erst auslösende Tarifkollision vor. Der Paragraf kann nämlich erst nach Abschluss eines kollidierenden Tarifvertrages eintreten und nicht, wie es die DB wünscht, zum 1. Januar 2021. Doch die GDL hat bisher weder einen Tarifabschluss erzielt, noch hat sie Forderungen gestellt. Fakt ist: Die GDL-Tarifverträge gelten noch bis 28. Februar 2021. Ein Tarifvertrag der GDL steht somit in näherer Zukunft nicht in Aussicht.

Arbeitsverträge garantieren Anwendung
Im Übrigen haben die Arbeitnehmer nach Überzeugung der GDL auch zukünftig Anspruch auf die Anwendung aller im Betrieb gültigen Tarifverträge.

Dies ist ihnen durch ihre Arbeitsverträge garantiert. Außerdem berücksichtigen andere Tarifverträge die Interessen des Zugpersonals nicht „ernsthaft und wirksam“, wie es § 4a Abs. 2 TVG fordert. Schon aus diesem Grund bleiben die GDL-Tarifverträge gültig.

GDL legt Unterlassungserklärung vor
Die GDL hat dem Arbeitgeberverband MOVE aus den genannten Gründen eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung zur Unterschrift vorgelegt. Damit soll sich der Arbeitgeber verpflichten, die Anwendung des § 4a TVG zu unterlassen und alle entsprechenden Vorbereitungen zu stoppen.

Unmut in den Betrieben
Angesichts des hektischen Vorgehens der DB nimmt die GDL überdies zunehmenden Unmut und Verärgerung unter den Beschäftigten wahr: „Damit muss Schluss sein“, so der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky: „Der Arbeitgeber muss aufhören, die Mitarbeiter des direkten Personals noch weiter zu verunsichern, sondern ihnen endlich die nötige Wertschätzung entgegenbringen. Der gesamte Vorgang zeigt wieder einmal deutlich auf, dass die starken Tarifverträge der GDL nötiger sind als je zuvor. Wir werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, damit dies auch weiterhin so bleibt.“

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