Uns allen ist schonmal eines dieser Unglücke passiert, indem wir versehentlich, das Eigentum eines anderen beschädigt oder gar bis zur Unbrauchbarkeit zerstört haben. Und wenn der Schaden angerichtet ist – wer steht dann dafür ein? Die Antwort – Ihre Haftpflichtversicherung. Grundlegend gilt: Erleidet eine andere Person oder deren Eigentum einen durch Sie verursachten Schaden, dann übernimmt die Privathaftpflicht Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Um mögliche Forderungen eines Dritten decken zu können und um die eigenen Finanzen abzusichern gibt es die Haftpflichtversicherungen.

Doch welche Leistungen bietet eine Haftpflichtversicherung nun genau an?
Haben Sie das auch schon mal erlebt – z.B. die beste Freundin hat einen hübschen kleinen Beistelltisch aus Glas, einmal den Kaffeebecher infolge eines netten, schwungvollen Plausches zu kräftig abgestellt und schon ist das Glas beschädigt, hier tritt ihre Haftpflichtversicherung ein.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen die Versicherung nicht zahlt. Hierzu zählen Schäden, die Sie wissentlich erzeugt haben, d.h. Sie haben einen Schaden absichtlich herbeigeführt, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, d.h. Sie waren sich darüber bewusst, dass etwas kaputt gehen kann und haben es dennoch nicht verhindert oder Schäden, die Sie selbst oder einen Mitversicherten betreffen, dies betrifft für gewöhnlich den/die Lebensgefährten/in oder Familienmitglieder.

Ebenso sieht es mit den sogenannten Gefälligkeitsschäden aus, dies betrifft Schäden, die entstehen, wenn Sie unentgeltlich und freiwillig einer anderen Person helfen, z.B. Sie helfen Ihren Freunden bei der Renovierung des Wohnzimmers.

Unterschiedliche Schadensarten

Die Privathaftpflichtversicherung unterscheidet zwischen folgenden Schadensarten:
Sachschaden: Sie demolieren oder zerstören das Eigentum eines Dritten.

Personenschäden: Kommt es durch Ihr Zutun zu Verletzungen, anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder auch zum Tod von Menschen. Personenschäden können hohe Forderungen nach sich ziehen, daher sollte die Deckungssumme ausreichen hoch ausfallen.

Vermögensschäden: Sie bewirken wirtschaftliche Schäden bei anderen Menschen. Zum Beispiel kann aufgrund Ihres Handelns eine selbstständige Person nicht arbeiten. Der Vermögensschaden ist hierbei der Verdienstausfall.

Mietsachschäden: Sie verursachen als Mieter einen Schaden in Ihrer Wohnung, zum Beispiel an Ihrem Waschbecken oder der Badewanne.

Haftpflichtversicherung und Deliktunfähigkeit beim Kind
Ob ein Kind, dass einen Schaden verursacht für diesen Haften muss hängt davon ab ob das Kind deliktfähig ist. Ist das Kind noch keine 7 Jahre alt, kann es nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden. Anders sieht dies im Straßenverkehr aus. Dort beträgt die Altersgrenze 10 Jahre. Wenn also ein Kind, bei einem parkenden Auto den versehentlich den Lack zerkratzt und es ist bereits älter als 7 Jahre ist es bedingt schuldfähig und muss den Schaden ersetzen.

Wie lange ist ein Kind in der Familien Haftpflicht mitversichert?
Grundlegend sind Kinder in der Privat-Haftpflicht der Eltern mitversichert. Dies gilt für Minderjährige und endet spätestens mit deren Hochzeit. Die Versicherung der Eltern kann unter Umständen auch bei erreichter Volljährigkeit noch greifen;

wenn das Kind weiter zur Schule geht
wenn das Kind die erste Lehre abschließt
wenn das Kind nach der Ausbildung ein Studium beginnt

Ausfalldeckung bei der Haftpflicht
Auch kann es passieren, dass Ihnen einen Schaden zugefügt wird von jemandem der keine Private Haftpflichtversicherung besitzt. Im schlimmsten Fall, bleiben Sie hier auf den Kosten sitzen.
Eine Ausfalldeckung bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung kann sie in solchen Fällen absichern. Wenn Sie diese Leistung mit vereinbart haben, kommt Ihre Versicherung für die entstandenen Kosten auf.

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