Eine Reiseabbruchversicherung haftet bei coronabedingter Annullierung eines Fluges nicht für die Kosten des Ersatzfluges, wenn Versicherungsschutz für eine Naturkatastrophe am Urlaubsort vereinbart wurde. Das Amtsgericht München hat nach Auskunft der ARAG Experten mit dieser Begründung die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro abgewiesen. Laut dieser Entscheidung ist Corona keine Naturkatastrophe (Az.: 275C23753/20).

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