Seit dem 1. Dezember 2021 gilt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Die Änderungen zur automatischen Vertragsverlängerung und zum Vertragsschluss durch ausdrückliche Genehmigung des Verbrauchers sind vielfältig. Gerade im Hinblick auf Entschädigungsmöglichkeiten gibt es aber auch zahlreiche Neuerungen, welche die Verbraucherrechte stärken.

Neu: Entschädigung bei Störung oder Ausfall, verzögertem Anbieterwechsel und Nichterscheinen des Technikers

Verbraucherinnen und Verbraucher haben im Falle einer Störung das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem 3. Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht Verbrauchern bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses sogar eine Entschädigung zu: Die Höhe der Entschädigung beträgt am 3. und 4. Tag 10 % des vereinbarten Monatsentgelts oder mindestens 5 Euro und ab dem 5. Tag 20 % oder mindestens 10 Euro pro Tag.

Bei einem Anbieterwechsel müssen die Anbieter sicherstellen, dass die Leistung nicht unterbrochen wird. Wenn der Dienst mehr als einen Tag unterbrochen ist, kann der Verbraucher vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Monatsentgelts oder mindestens 10 Euro verlangen.

Ist ein Techniker nicht zum vereinbarten Termin erschienen, sei es für die Installation oder die Störungsbehebung, ist eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Monatsentgelts oder mindestens 10 Euro vom Anbieter zu zahlen.

Geändert: Verkürzung der Kündigungsfrist im Umzugsfall und Erweiterung des Sperrbetrags

Die Kündigungsfrist hat sich beim Umzug von drei Monate auf einen Monat verkürzt. Verbraucher, welche ihren Wohnort wechseln, können ihren Telekommunikationsvertrag mitnehmen. In den Fällen, in denen der Anbieter am neuen Wohnort nicht leisten kann, haben Verbraucher das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden. Zuvor mussten Verbraucher eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten.

Der Sperrbetrag hat sich von 75 Euro auf 100 Euro erweitert. Der Telekommunikationsanbieter darf wegen Zahlungsverzug des Verbrauchers eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Zuvor durfte bereits ab einer offenen Forderung in Höhe von 75 Euro gesperrt werden. Wichtig hierbei: Die Sperre ist nur rechtmäßig, wenn der Anbieter diese mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe bleiben begründet beanstandete Forderungen außer Betracht, ebenso wie Forderungen Dritter (Drittanbieterkosten).

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.vz-bln.de/node/65879.

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