Obwohl kürzlich ein Golfverein laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 48/20 (V R 20/17)) Umsatzsteuer auf zusätzliche Leistungen wie z. B. die Vermietung von Caddys, den Verkauf von Schlägern oder Einnahmen aus Startgeldern zahlen musste, können gemeinnützige Sportvereine auch künftig davon ausgehen, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu bleiben, wenn sie Leistungen im engen Zusammenhang mit dem Sport anbieten. Auch mit Steuernachzahlungen ist laut ARAG Experten nicht zu rechnen.
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