Weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes noch aus dem Schutz der geschlechtlichen Identität als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich eine absolute verfassungsrechtliche Verpflichtung zu geschlechtergerechter Rechts- und Amtssprache. Das geht aus einem Rechtsgutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Hans-Jürgen Papier hervor.

In Auftrag gegeben hat das Gutachten die in Düsseldorf ansässige Theo-Münch-Stiftung für die Deutsche Sprache. Es widmet sich grundsätzlich der Frage, ob Gendern eine verfassungsrechtliche Verpflichtung sei. Das Gutachten liegt der DEUTSCHEN SPRACHWELT vor. Es kann hier kostenlos heruntergeladen werden:
https://deutsche-sprachwelt.de/gutachten_papier_gendern-als-verfassungspflicht

Papier ist einer der herausragendsten Verfassungsrechtler. Als Richter am Bundesverfassungsgericht hat er sich bereits 1998 am Urteil zur Rechtschreibreform beteiligt und ist somit ein Fachmann auf dem Gebiet staatlicher Eingriffe in die Sprache. Zwischen 2002 und 2010 war er zudem Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Wie bereits aus dem Urteil zur Rechtschreibreform hervorgeht, enthalte das Grundgesetz kein grundsätzliches Verbot, die Sprache zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Dennoch billige das Bundesverfassungsgericht dem Staat „keine unbegrenzte Regelungsbefugnis“ zu: „Begrenzungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache für Art und Ausmaß einer Regelung.“ Von Relevanz seien besonders Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten.

Zu beachten sei hier die Feststellung des Rates für deutsche Rechtschreibung, daß die Nutzung von Gendersternen und anderen typographischen Zeichen innerhalb von Wörtern die Verständlichkeit, Eindeutigkeit und Rechtssicherheit von Begriffen und Texten beeinträchtigt. Papier: „Das Verständlichkeitsgebot im Hinblick auf die Amts- und Rechtssprache genießt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang und kann einem Gebot geschlechtergerechter Sprache entgegenstehen.“

Darüber hinaus wäre eine staatliche Regelung, welche die Privatpersonen zu einer geschlechtergerechten Sprache verpflichtete, unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich unzulässig. Auch eine Rechtschreibreform, welche die Schüler zu Genderschreibweisen zwingt, wäre verfassungsrechtlich unangemessen und somit unzulässig, da sie nicht den allgemein üblichen Sprachgebrauch nachzeichnete.

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