Die klassische Hofübergabe rückt zunehmend in den Hintergrund. Denn Betriebsinhaber wollen den Hof oftmals auf mehrere Nachkommen aufteilen. Das ist nicht einfach. Aber jetzt akzeptiert die Finanzverwaltung weitere Lösungswege.

Will ein Landwirt seinen Betrieb übergeben und auf mehrere Übernehmer aufteilen, ist ein Weg verboten: den Hof einfach durch bloße Umschreibung der Grundstücke auf die Kinder aufteilen. „Diese Vorgehensweise gilt als Betriebszerschlagung und führt zur Betriebsaufgabe. Dann sind alle stillen Reserven aufzudecken“, weiß Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt. Die Zuordnung kann jedoch dann steuerneutral erfolgen, wenn der Übergeber die Grundstücke den Kindern unter dem Mantel einer landwirtschaftlichen GbR überschreibt.

  • Dazu muss er im ersten Schritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Ihr Gesellschaftszweck muss die gemeinsame Bewirtschaftung des Hofs sein.
  • Im zweiten Zug erfolgt dann die eigentliche Hofübergabe.
  • Im dritten Schritt lässt sich die Kinder- GbR mittels Realteilung, also durch Verteilung des Hofvermögens, an die einzelnen Kinder beenden.

Die Steuerneutralität resultiert in einer Sonderregelung für Gesellschaften. Die Kinder führen anschließend das ihnen zugeteilte Betriebsvermögen in einem eigenen landwirtschaftlichen Einzelunternehmen fort. Bislang war eine Fortführung als Betriebsvermögen nur möglich, wenn die Übernehmer ihr Landwirtschaftsvermögen entweder selbst bewirtschaften oder von der neuen gesetzlichen Betriebsvermögensfiktion Gebrauch machen. Diese erlaubt es, für einzelne Nutzflächen von einer Betriebsfortführung auszugehen, auch wenn die Übernehmer diese niemals selbst bewirtschaften. Den Weg über eine GbR und eine Realteilung gibt es schon länger. Neu hinzugekommen ist nun die Betriebsvermögensfiktion, die keine aktive Bewirtschaftung der erhaltenen Flächen mehr erfordert.

Notar- und Grundbuchkosten sparen

Eine weitere Hürde auf diesem neuen Weg wurde vonseiten der Finanzverwaltung aktuell auch zugunsten der Landwirte beseitigt. Bislang mussten Landwirte die Grundstücke entweder dem Eigentum der GbR oder den Kindern als Miteigentümer zuordnen. Für die abschließende Realteilung mussten sie dann nochmals den kostspieligen Weg zum Notar gehen, um den Kindern das Alleineigentum zu verschaffen.

Der dritte und neue Weg ist jetzt, dass die Finanzverwaltung eine unmittelbare Zuordnung aller Grundstücke bereits bei der Hofübergabe in das Alleineigentum anerkennt. Der Mantel der vorher errichteten GbR muss aber weiterhin vorhanden sein. „Bei dieser neuen Variante spart man sich bei der Realteilung den Notar und den Grundbucheintrag, da die Kinder ja schon nach der Übergabe Alleineigentümer sind“, erklärt Steuerexpertin Kuhn.

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