Nach wie vor werden Unternehmen und Soloselbstständige von staatlicher Seite dazu aufgefordert, die Corona-Soforthilfe in Teilen oder komplett zurückzubezahlen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) haben sich Betroffene gegen Rückforderungsbescheide erfolgreich gewehrt. Die Soforthilfe muss vorerst nicht zurückgezahlt werden. NRW lässt die entsprechenden Urteile am Oberverwaltungsgericht Münster überprüfen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weist darauf hin, dass Unternehmen und Selbstständige die Rückforderungsbescheide anwaltlich überprüfen lassen sollten. Denn oftmals – wie beispielsweise in NRW – ist die Corona-Soforthilfe anfänglich ohne Nebenbedingungen ausbezahlt worden. Und Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und Selbstständigen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema „Corona-Soforthilfe“ gibt es auf unserer Website und in unserer Facebook-Gruppe.

Gründe, warum Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden sollte

Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 griff der Staat in Not geratenen Unternehmen unter die Arme. Allein in Baden-Württemberg flossen insgesamt 2,1 Milliarden Euro mit der Corona-Soforthilfe an Unternehmen. Knapp 600 Millionen Euro will aktuell der Staat von der Soforthilfe zurückhaben. Auch in Nordrhein-Westfalen verhält es sich ähnlich. Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Doch es sprechen viele Gründe dafür, warum gar nichts zurückbezahlt werden muss:

  • In vielen Fällen zahlte der Staat die Corona-Soforthilfe ohne jegliche Nebenbestimmungen aus. Da lag es für viele Empfänger auf der Hand, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Bestes Beispiel dafür Nordrhein-Westfalen: Gerichte erklärten die Rückforderungsbescheide für rechtswidrig. Antragsformulare und Genehmigungsbescheide für die Corona-Soforthilfe seien missverständlich formuliert gewesen, so die Gerichte. Die Antragsteller hätten zu Recht davon ausgehen können, dass der Maßstab für die Soforthilfe die Umsatzeinbußen seien und nicht die durch die Pandemie eingetretenen Verluste. Letzteres hatte das Land erst Wochen später klargestellt. Unklarheiten müssten zulasten der Behörden, nicht der Empfänger gehen, befanden die Richter. Warum sollte daher die Corona-Soforthilfe zurückverlangt werden?
  • Regierungen und Verantwortliche sprachen in den Medien immer wieder über Sofortunterstützung und staatliche Hilfe für betroffene Unternehmen. Da ging es vor allem um das Thema Umsatzeinbußen. Jetzt steht der Liquiditätsengpass im Vordergrund, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen berechnet. Ist die Rechnung nicht negativ, muss die Corona-Soforthilfe komplett zurückbezahlt werden. Von Umsatzeinbußen ist aktuell keine Rede mehr. Können sich Unternehmen nicht mehr auf Gesagtes verlassen?
  • Die Empfänger von Corona-Soforthilfen haben sich auf die Aussagen der Politik verlassen – vergeblich, wie sie jetzt feststellen müssen. Unternehmen und Selbstständige sollten sich deshalb zur Wehr setzen. In Nordrhein-Westfalen haben bereits drei Gerichte entsprechende Bescheide der Behörde einkassiert. Am Oberverwaltungsgericht Münster lässt das Land jetzt die Urteile überprüfen.

Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe

Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
  4. Ist der Rückforderungsbescheid wirksam, gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg noch die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.
  5. Der öffentliche Druck auf die handelnden politischen Personen kann durch Widersprüche und Klagen gegen die Rückforderungsbescheide hochgehalten werden. Die Rückzahlung sollte so lange es geht, in die Zukunft verschoben werden, um auf diese Weise in den möglichen Genuss einer pragmatischen politischen Lösung zu kommen – den Verzicht auf die Rückforderung der Corona-Soforthilfe.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

Mehr Infos auf unserer Website:

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Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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