Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf die Weiterentwicklung des Katalogs für ambulante Operationen (AOP-Katalog) geeinigt und den aktualisierten AOP-Vertrag unterzeichnet. Zudem wurde der AOP-Katalog um 208 OPS-Kodes erweitert. Die Ambulantisierung in Deutschland wird so einen weiteren Schritt vorangebracht. Ab dem 1. Januar 2023 haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder bei der niedergelassenen Ärzteschaft durchgeführt werden können.

Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands: „Mit der Weiterentwicklung des AOP-Katalogs haben die Selbstverwaltungspartner den Grundstein für die Ambulantisierung gelegt. Der Reformprozess ist angestoßen, die erste Umsetzungsstufe ist erreicht. Die Patientinnen und Patienten profitieren hier jetzt von einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung. Für uns ist das ein guter Start ins Reformjahr 2023.“

Mehr ambulant – weniger stationär
In deutschen Krankenhäusern werden zu viele Eingriffe, beispielsweise arthroskopische Operationen oder Leistenbruchoperationen, stationär erbracht, obwohl sie ambulant durchgeführt werden könnten. Dies ist eine unnötige persönliche Belastung für Patientinnen und Patienten, für die knappen Personalkapazitäten im Krankenhaus sowie die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Reform ist es, die vorhandenen Ressourcen im Gesundheitswesen besser zu nutzen und den internationalen Rückstand Deutschlands beim ambulanten Operieren aufzuholen.

Der Bundesgesetzgeber hatte die gemeinsame Selbstverwaltung beauftragt, auf der Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens des IGES Instituts eine Erweiterung des bestehenden AOP-Katalogs zu vereinbaren. Nach Aussagen der Gutachter könnten die aktuellen Leistungen des AOP-Katalogs um fast 90 Prozent erweitert werden.

Neue AOP-Leistungen und Kontextfaktoren definiert
Neben den neuen AOP-Leistungen wurden im AOP-Vertrag u. a. sogenannte Kontextfaktoren (z. B. Pflegegrad oder bestimmte Begleiterkrankungen) definiert, die auch den individuellen Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten berücksichtigen. So kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine ambulante oder eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Diese klaren Kriterien unterstützen zudem die Abrechnungsprozesse zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern.

Vergütung der AOP-Leistungen angepasst
Verbunden mit der AOP-Katalogerweiterung wurde zudem die Vergütung von AOP-Leistungen angepasst. Eine erste Schweregraddifferenzierung der Vergütung wird umgesetzt. Diese bildet insbesondere einen erhöhten Aufwand in der Patientenversorgung bei Reoperationen über einen Vergütungsaufschlag ab. Darüber hinaus wurden Nachbeobachtungszeiten verlängert: Jetzt wird eine Überwachungszeit der Patientinnen und Patienten – abhängig von Eingriff bzw. Alter oder Vorerkrankungen – bis zu insgesamt 16 Stunden ermöglicht.

Nächste Schritte
Die vorliegende Neufassung des AOP-Vertrags wurde auf Grundlage des im April 2022 veröffentlichten Gutachtens des IGES Instituts erarbeitet. Damit haben die Vertragsparteien die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 aufgenommen. Unmittelbar nach Abschluss des jetzt unterzeichneten Vertrags werden die Vertragsparteien den gesetzlichen Auftrag gemäß § 115b SGB V abschließen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sollen der AOP-Vertrag umfangreich überarbeitet und der AOP-Katalog auch um Leistungen mit komplexerem Regelungserfordernis ergänzt werden.

Den aktuellen AOP-Katalog finden Sie hier: Ambulantes Operieren am Krankenhaus – GKV-Spitzenverband

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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