Viele Landwirte öffnen für Schulen ihre Höfe. Solche Besuche werden häufig von Verbänden oder Landkreisen finanziell gefördert. Diese Einnahmen sind als Übungsleiterpauschale bekannt. Sie ist bis zu 3.000 Euro im Jahr von der Steuer befreit. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings streng.

Hintergrund

Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass ein Landwirt heute mehr Menschen ernährt als eine Generation davor. Der Bezug des Verbrauchers zur Landwirtschaft nimmt aber im Gegenzug ab. Es gibt eine Vielzahl von Projekten, die diesem Trend entgegenwirken. Besonders erfreulich ist nun auch, dass Landwirte steuerlich belohnt werden, wenn sie Schülern und Kindergärten die Landwirtschaft direkt auf dem Bauernhof zeigen und erklären.

Voraussetzungen

Bis zu 3.000 Euro können Landwirte steuerfrei einnehmen, wenn sie ihr Wissen zur Lebensmittelerzeugung und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft weitergeben. Grundsätzlich ist dies aber kein Freifahrtschein, da die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG im Einzelfall vorliegen müssen. So darf der Landwirt die schulende und unterrichtende Tätigkeit nicht hauptberuflich durchführen. Er muss dafür qualifiziert und der Auftraggeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. In Hessen bei dem Projekt „Bauernhof im Klassenzimmer“ wurde nicht beanstandet, dass das Projekt bis zum Jahre 2021 von einem nicht begünstigten Auftraggeber organisiert wurde (OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.02.2022, S 2121 A-038-St 21).

Zitat

„Der Entfremdung von Landwirtschaft und Gesellschaft entgegen zu wirken ist eine gemeinschaftliche Aufgabe. Deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass nun auch Projekte auf Bauernhöfen steuerlich begünstigt werden können. Grundsätzlich erhoffen wir uns eine praktikable und faire Umsetzung. Damit der steuerliche Vorteil nicht durch einen übermäßigen Bürokratieaufwand verloren geht“, sagt Ecovis-Steuerberater Anton Filser in Ingolstadt.

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