Viele Chefärzte verzichten darauf, Patienten eine Privatliquidation auszustellen. Dafür erhalten sie Ausgleichszahlungen von der Klinik. Doch Vorsicht: Diese Zahlungen unterliegen der Umsatzsteuer.

Was das Umsatzsteuergesetz für Heilbehandlungen regelt

Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt an einen Leistungsempfänger ausführt, sind umsatzsteuerpflichtig. So regelt es das Umsatzsteuergesetz (Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 S. 1). Allerdings bleiben ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, solange sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen (Paragraph 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Auch bei Schadenersatz fällt keine Umsatzsteuer an. Denn in diesem Fall muss jemand bezahlen, weil das Gesetz oder ein Vertrag ihn dazu verpflichten und es keine Gegenleistung gibt.

Warum Ausgleichszahlungen umsatzsteuerpflichtig sind

In dem Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, ging es um den Direktor einer Klinik. Als „Altvertragler“ war der Chefarzt berechtigt, Patienten privat zu behandeln und abzurechnen. Er verzichtete zugunsten der Klinik darauf. Im Gegenzug zahlte diese ihm monatlich Entschädigungen. Für die beiden Parteien war klar: Die Zahlungen sollten den Ausfall der Einkünfte aus freiberuflicher und selbstständiger chefärztlicher Tätigkeit entschädigen. Die Klinik und der Mediziner glaubten, umsatzsteuerlich seien die Zahlungen daher nicht relevant. Hätte der Chefarzt schließlich privat liquidiert, wären die Honorare „spiegelbildlich betrachtet“ nach Paragraph 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz ebenfalls steuerfrei geblieben. Das Finanzamt sah in dem Verzicht auf das Privatliquidationsrecht dagegen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Die Entscheidung der Richter

Die Richter des BFH entschieden, dass die Zahlungen weder Schadensersatz sind noch „spiegelbildlich betrachtet“ umsatzsteuerfrei sein können (Urteil vom 30.06.2022, VR 36/20). Die Ausgleichszahlung erfolgt in erster Linie aufgrund des Verzichts auf die Privatliquidation. Sie hat nichts mit der Behandlung der Patienten zu tun. Der Verzicht betrifft unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Chefarzt und dem Klinikum. Er bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis zu den Patienten.

Das sollten Sie beachten

„Zwar verliert das Urteil an Bedeutung, weil viele Kliniken anstelle des wahlärztlichen Liquidationsrechts vermehrt eine Beteiligungsvergütung mit Ärzten vereinbaren. Dennoch ist das Urteil für Chefärzte mit Privatliquidationsrecht wichtig. Und: Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, bevor sie Ausgleichszahlungen akzeptieren“, erklärt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.

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