Als im Jahr 1983 das sog. „Künstlersozialversicherungsgesetz“ verabschiedet wurde, war dies auch die Geburtsstunde der Künstlersozialkasse (KSK). Seitdem bildet die KSK für viele selbstständige Künstlerinnen und Künstler eine grundlegende Absicherung für den Krankheitsfall und das Alter. Doch so wichtig das Konstrukt, so dringlich ist es, dieses den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Der 40. Geburtstag der Künstlersozialkasse ist wahrlich ein Grund zum Feiern, ist sie doch ein unverzichtbarer Grundstein für die soziale Absicherung der freischaffend Tätigen im Musikleben. Damit sie ihre Wirksamkeit auch künftig erhalten und noch ausbauen kann, sind allerdings dringend weitere Anpassungen notwendig: Dies betrifft unter anderem eine kritische Diskussion und Aktualisierung der Berufsgruppen, die KSK-berechtigt sind, und die Anerkennung von Jurytätigkeiten im künstlerischen Bereich als KSK-relevantes Einkommen. Mit Blick auf die noch immer oft prekäre Einkommenssituation von Freischaffenden im Kreativbereich und die damit einhergehende, drohende Altersarmut müssen zudem – über die KSK hinaus – weitere Unterstützungsmaßnahmen diskutiert werden, um diese für die Kulturelle Vielfalt so grundlegende Gruppe der Selbstständigen dauerhaft besser abzusichern.“

Die Künstlersozialkasse funktioniert auf Basis eines solidarischen Prinzips: Selbstständige Künstler*innen und Publizistinnen/ Publizisten, die in der KSK versichert sind, müssen nur etwa die Hälfte ihrer anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die andere Hälfte übernimmt, wie es bei Angestellten durch den Arbeitgeber der Fall wäre, die KSK. Diese erhält ihre Mittel zu 20 % vom Bund sowie zu 30 % von Institutionen, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.

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