Bis zur Änderung der Musterberufsordnung galt, dass individuelle ärztliche Behandlung und Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien – also beispielsweise schriftlich oder telefonisch – durchgeführt werden durften. Auch bei telemedizinischen Verfahren war vorgeschrieben, dass eine Ärztin oder ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Der neue Paragraph 7, Absatz 4 MBOÄ, (Muster)Berufsordnung für die in […]
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