Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“, beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen. Der Kläger kaufte im konkreten Fall über eBay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot des Beklagten auf eBay heißt es wörtlich: "Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]" sowie "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung". Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass der Felgentyp beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden. Nachdem der Kläger bereits eine Woche später mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger später mit anwaltlichem Schreiben erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf. Dies wurde abgelehnt, so dass die Sache vor Gericht landete – dies entschied zu Gunsten des Klägers. Indem der Beklagte in seinem eBay-Inserat angegeben habe, dass die Felgen unter anderem für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, habe er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres mit dem entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Auch ein Ausschluss der Gewährleistung steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, sei dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 242 C 5795/17).

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